Erfahren Sie hier alles rund um Kirchensteuer, Steuerbescheinigung, FATCA, sowie Informationen zur Nichtveranlagungsbescheinigung.
Bei Fragen rund um das Thema Steuern steht Ihnen Ihr Berater gerne zur Verfügung.
Erfahren Sie hier alles rund um Kirchensteuer, Steuerbescheinigung, FATCA, sowie Informationen zur Nichtveranlagungsbescheinigung.
Bei Fragen rund um das Thema Steuern steht Ihnen Ihr Berater gerne zur Verfügung.
Die Sparerpauschbeträge wurden zum 01. Januar 2023 von 801 / 1.602 € auf 1.000 / 2.000 € erhöht.
Laufende Freistellungsbeträge werden automatisch auf die neuen Höchstbeträge von 1.000,00 € für eine Person bzw. 2.000,00 € für Ehegatten / Lebenspartner angepasst. Niedriger erklärte Freistellungsbeträge werden um die gesetzliche Erhöhungsquote angehoben.
Sie erzielen durch Ihr angelegtes Geld Kapitalerträge. Zu den Kapitalerträgen zählen Zinsen, Ausschüttungen von Fonds, Dividenden und realisierte Kursgewinne aus Wertpapiergeschäften. Mit einem Freistellungsauftrag beauftragen Sie Ihre Bank, anfallende Kapitalerträge, bis zu 1.000 Euro für Ledige (2.000 Euro für Verheiratete), vom automatischen Steuerabzug freizustellen. Ohne diesen Auftrag führt die Bank 25% Kapitalertragsteuer sowie gegebenenfalls Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an das Finanzamt ab.
Um einen Freistellungsauftrag zu erteilen oder zu ändern nutzen Sie bitte die folgende Möglichkeit.
Ihren Freistellungsauftrag können Sie einfach und bequem im VR OnlineBanking oder in Ihrer VR Banking App anzeigen, anlegen oder ändern.
VR OnlineBanking > Persönlicher Bereich > Steuern
Ihren persönlichen Bereich erreichen Sie mit einem Klick oben rechts auf das Personen-Icon.
VR Banking App > Menü > Services > Steuern
Falls Sie noch keinen OnlineBanking-Zugang haben, füllen Sie bitte das nachfolgende PDF-Formular aus und lassen Sie uns dieses unterschrieben zukommen.
Wenn Sie uns keinen Freistellungsauftrag erteilt haben bzw. Ihre Zinserträge über dem Freibetrag von 1.000,00 Euro für Ledige (2.000 Euro für Verheiratete) liegen, führen wir 25% Abgeltungssteuer sowie ggf. Solidaritätszuschlag an das Finanzamt ab. Über diesen Abzug erhalten Sie von uns eine Bestätigung - die Steuerbescheinigung. Diese Bescheinigung können Sie im Rahmen Ihrer Einkommenssteuererklärung dem Finanzamt einreichen. Sind bei Ihnen Steuern abgeführt worden, erhalten Sie von uns einmal jährlich eine Steuerbescheinigung. Auf Wunsch können Sie eine Steuerbescheinigung über folgende Wege beantragen:
Derzeit beträgt der Kirchensteuersatz in Baden-Württemberg und Bayern 8%, in allen anderen Bundesländern 9% der Einkommensteuer. Die Steuer fällt jedoch nur an, wenn die Gewinne über dem Sparerfreibetrag (1.000 Euro für Ledige und 2.000 Euro für Verheiratete) liegen.
Einmal im Jahr fragen die Banken die Kirchensteuermerkmale aller Ihrer Kunden beim Bundeszentralamt für Steuern ab. Sie sind kirchensteuerpflichtig? Dann führen wir den Kirchensteueranteil Ihrer Abgeltungsteuer für Sie automatisch ans Finanzamt ab. Sie müssen sich um nichts mehr kümmern.
Wer nicht möchte, dass seine Konfession den Geldinstituten mitgeteilt wird, kann einen Sperrvermerk eintragen lassen. In diesem Fall müssen Sie die Kirchensteuer weiterhin in der Einkommensteuererklärung aufführen.
Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommensteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge, wie zum Beispiel Zinsen, Dividenden oder Ausschüttungen von Fonds, versteuern. Dies ist beispielsweise bei Minderjährigen der Fall, die noch über kein eigenes Einkommen verfügen.
Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie der Bank eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) im Original vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem zuständigen Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf die Steuerfreibeträge begrenzt.
Aufgrund des US-amerikanischen Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) haben Deutschland und viele weitere Staaten mit den USA eine Erweiterung der bilateralen Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung vereinbart. Finanzinstitute, die nicht in den USA ansässig sind, müssen den USA steuerlich relevante Informationen zu US-Kunden zur Verfügung stellen.
Betroffene Kunden
Kunden mit einer US-Staatsangehörigkeit oder einer steuerlichen Ansässigkeit in den USA sind meldepflichtig. Anders als nach dem deutschen Steuerrecht führt die US-Staatsangehörigkeit zur unbeschränkten Steuerpflicht in den USA. Wir sind auch verpflichtet diejenigen Kunden zu melden, bei denen nach unseren Informationen nur möglicherweise eine US-Steuerpflicht besteht bzw. bei denen wir einen US-Bezug festgestellt haben, wenn der Kunde keine bzw. keine ausreichenden, den Verdacht entkräftenden, Dokumente zur Verfügung stellt.
Aufforderung, den US-Steuerstatus zu klären
Wenn wir einen der zuvor genannten US-Bezüge bei Kundendaten feststellen, fordern wir den Kunden auf, seinen US-Steuerstatus zu klären. Bestätigt der Kunde die US-Steuerpflicht, dann werden wir seine steuerlichen Daten jährlich über das Bundeszentralamt für Steuern an die amerikanische Finanzverwaltung (Internal Revenue Service – IRS) übermitteln. Widerlegt der Kunde unsere Hinweise zur US-Steuerpflicht jedoch, sind wir zu keiner Meldung verpflichtet. Falls der Kunde nicht reagiert, sind wir verpflichtet, seine steuerlichen Daten zu melden.