Tipps für Eltern: Wie Familien mit Kindern Steuern sparen

Mehr als 150.000 Euro „kostet“ es Eltern, ein heute dreijähriges Kind bis zur Volljährigkeit großzuziehen. Für Familien ist das eine ordentliche Summe Geld. Gut also, dass Vater Staat diese Mehrbelastung berücksichtigt und Eltern mit Kindern steuerlich entlastet. Hierzu geben wir einige Hinweise und Tipps.

Im Sozialstaat Deutschland ist die gerechte Steuerbelastung der Bürger ein Grundpfeiler des Steuersystems – und ein besonderer Fokus liegt dabei auf Familien mit Kindern. So können sich Eltern bei den Ausgaben für ihre Kinder, die laut einer aktuellen Hochrechnung bis zum 18. Lebensjahr zwischen 150.000 und 165.000 Euro liegen, auf zweierlei Weise staatlich fördern lassen: Entweder durch den Bezug von Kindergeld oder durch die Nutzung des Kinderfreibetrags bei der Einkommenssteuer. Das Kindergeld beträgt 2018 noch 194 Euro pro Kind/Monat und wird ab Juli 2019 auf 204 Euro angehoben . Auch die höheren Sätze für das dritte und vierte Kind werden dann um je 10 Euro angehoben. Der Kinderfreibetrag ist ein Steuerfreibetrag für Eltern, der sich positiv auf ihr Jahresnettogehalt auswirkt. 2018 sind je Kind 7.428 Euro des Einkommens steuerfrei – im kommenden Jahr liegt der Betrag bei 7.620 Euro.

Auf die Besonderheiten und Sonderfälle bei Kindergeld und Kinderfreibetrag für Alleinerziehende, Patchwork-Familien, Auslandswohnsitz, Ausbildung etc. kann hier nicht im Einzelnen eingegangen werden. Wer  grundlegende und vertiefende Informationen zum Thema „Kindergeld & Kinderfreibetrag“ sucht, der wird auf dem Familienportal des Bundesfamilienministeriums fündig.

„Günstigerprüfung“ sichert Eltern den Steuervorteil

Eltern erhalten entweder nur Kindergeld, oder aber sie machen den Kinderfreibetrag geltend. Doch was ist vorteilhafter? Als Faustregel gilt hier, dass zusammen veranlagte Ehepaare erst ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von mehr als 60.000 Euro vom Kinderfreibetrag profitieren – nach Abzug aller von der Steuer absetzbaren Kosten. Für alle anderen Familien „rechnet“ sich in der Regel der Bezug von Kindergeld

Um diese im Zweifelsfall knifflige Entscheidung treffen zu können, benötigt man als Steuerpflichtiger jedoch weder Taschenrechner noch Steuerhandbuch. Denn wie sich die alternativen Fördermöglichkeiten jeweils steuerlich auswirken, wird vom Finanzamt bei der Bearbeitung der Steuererklärung ermittelt. Und zwar ganz automatisch im Zuge der sogenannten Günstigerprüfung.

Hierbei wird die Jahresgesamtsumme des Anspruchs auf Kindergeld dem Kinderfreibetrag auf das zu versteuernde Einkommen gegenübergestellt und geprüft, welche Option am Ende vorteilhafter für die Eltern ist. Dadurch ist gewährleistet, dass Familien mit Kindern stets den bestmöglichen Steuervorteil genießen. Ist zum Beispiel der Kinderfreibetrag lohnenswerter, rechnet das Finanzamt bei der Bemessung der Einkommenssteuer im Steuerbescheid das Kindergeld hinzu. Vereinfacht ausgedrückt, werden beide Summen gegeneinander verrechnet.

Für das Finanzamt ist der Kindergeldanspruch maßgeblich

Aber Vorsicht: Auch wenn kein Kindergeld beantragt wurde, bezieht das Finanzamt die betreffende Summe mit in die Ermittlung der Steuervergünstigung ein! Maßgeblich ist an diesem Punkt, wie hoch der Kindergeldanspruch gewesen wäre (bzw. tatsächlich war). Diese auf das Kalenderjahr hochgerechnete Summe wird dann bei der Günstigerprüfung verrechnet – also völlig unabhängig davon, ob man nun Kindergeld bezogen hat oder nicht. Diese typische Stolperfalle für Kindergeldberechtigte kann den via Kinderfreibetrag angestrebten Steuervorteil durchaus schmälern. Ausführliche Informationen dazu finden sich beispielsweise auf der Website des Haufe-Fachverlags.

Deshalb sollten Eltern immer einen Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse der für sie zuständigen Arbeitsagentur stellen – selbst dann, wenn sie wissen, dass der Kinderfreibetrag vorteilhafter für sie ist. Der Kinderfreibetrag muss nicht zwingend gesondert beantragt werden. Denn das Finanzamt führt nach Einreichen der Steuererklärung ohnehin eine Günstigerprüfung durch, wodurch der Freibetrag nicht unter den Tisch fallen kann.

Zudem gilt es zu beachten, dass Kindergeld seit Januar 2018 nicht mehr bis zu vier Jahre rückwirkend ausgezahlt wird, sondern nur noch sechs Monate! Junge Eltern sollten daher unbedingt die Fristen einhalten und den Antrag idealerweise schon kurz nach der Geburt des Kindes auf den Weg bringen.

Steuererklärung: „Anlage Kind“ nicht vergessen!

Dreh- und Angelpunkt des Ganzen ist die Steuererklärung. Die mit Kindern verknüpften steuermindernden Vergünstigungen schöpfen Eltern nur dann optimal aus, wenn sie die „Anlage Kind“ sorgfältig und vollständig ausfüllen – und zwar für jedes Kind eine. Die Arbeitsagentur hält dieses Dokument auf ihrer Website als PDF-Download vor.

Mit der „Anlage Kind“ lassen sich zum Beispiel Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen. Und geht der Zögling auf eine Privatschule, können 30 Prozent des Schulgelds ebenfalls als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Dies bis zu einer Gesamthöhe von 5.000 Euro pro Jahr. Ferner sind Ausbildungsfreibeträge für auswärts wohnende, bereits volljährige Kinder in der Berufsausbildung vorgesehen. Hält sich der Nachwuchs aus diesem Grund im Ausland auf – gehört aber nach wie vor dem elterlichen Haushalt an – so ist die deutsche Anschrift anzugeben, um den vollen Kinderfreibetrag nutzen zu können. Dieser greift übrigens auch dann, wenn das Kind eine eigene Wohnung hat.

Eine sehr häufig gestellte Frage möchten wir dann abschließend auch noch kurz beantworten: Die Kosten für die Verpflegung der Kinder sind von all dem leider ausgenommen.

Hinweis

Alleine schon wegen der Komplexität des Themas erhebt dieser Beitrag nicht den Anspruch, die Beratungsleistung durch einen erfahrenen Steuerberater zu ersetzen.