Scheidung: Was bedeutet Zugewinnausgleich für die Immobilie?

Bei einer Scheidung sieht der Gesetzgeber einen sogenannten Zugewinnausgleich für Ex-Partner vor. Der Anspruch auf eine solche Ausgleichszahlung kann sich auch aus Vermögenswerten wie dem Wohneigentum ergeben. Die mögliche Wertsteigerung einer Immobilie während der Zeit des Zusammenlebens spielt dabei eine entscheidende Rolle.

Eine Scheidung bei gemeinsamem bzw. gemeinsam genutztem Wohneigentum zieht in finanzieller Hinsicht eine Reihe spezifischer Problematiken nach sich. Einige davon haben wir bereits in unseren Beiträgen „Kostenfalle Scheidung: Was passiert nach der Trennung mit der gemeinsamen Immobilie?“ und „Vorsicht beim Eigenheimverkauf im Scheidungsfall“ beleuchtet. Dort ging es unter anderem um Darlehenstilgung, Vorfälligkeitsentschädigung und Wiederverkauf.

Im dritten Teil der Serie widmen wir uns nun einem weiteren wirtschaftlich bedeutsamen Aspekt: dem Zugewinnausgleich. Dieser ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert und regelt im Trennungsfall, dass das im Laufe der Ehe entweder von einem der Partner oder aber von beiden Partnern hinzugewonnene Vermögen gleichmäßig unter diesen aufgeteilt wird.

Hinweis:
Der vorliegende Beitrag spielt nur einige wenige vereinfachte Beispiele durch, um das Grundprinzip des Zugewinnausgleichs zu veranschaulichen. Keinesfalls ersetzt er eine Rechtsberatung. Angesichts der Komplexität des Themas empfehlen wir bei einer Scheidung mit Immobilienproblematik die Hinzuziehung eines Fachanwalts.

Sofern per Ehevertrag keine andere Vereinbarung getroffen wurde, greift der Zugewinnausgleich grundsätzlich auch bei Immobilien und kann für einen der Partner zu Ausgleichszahlungen in beträchtlicher Höhe führen. Darauf sollte man gegebenenfalls gut vorbereitet sein. Der Zugewinnausgleich betrifft darüber hinaus nicht nur Ehen, sondern auch eingetragene Lebenspartnerschaften.

Zugewinngemeinschaft & Zugewinnausgleich

Aus Sicht des BGB leben Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Auf dieser Grundlage können Partner bei einer Trennung bzw. Scheidung Ansprüche auf das im Laufe der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft hinzugewonnene Vermögen des anderen genau dann geltend machen, wenn dieses größer ist als der eigene Zugewinn. Entsprechendes gilt für das gemeinsame Vermögen der Ehepartner. Allerdings gehört alleiniges Eigentum durch die Hochzeit nicht zwangsläufig beiden Eheleuten, wie oft fälschlicherweise angenommen wird. Nur dessen Wertsteigerung ist unter bestimmen Voraussetzungen Gegenstand dieser Regelung. Zu beachten ist ferner, dass nicht alle Vermögenswerte unter den Zugewinnausgleich fallen.

Der Zugewinnausgleich ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Anfangsvermögens zum Zeitpunkt der Eheschließung und des Endvermögens zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages und beträgt die Hälfte dieser Differenz. Etwaige Verbindlichkeiten werden dabei vom Anfangs- und Endvermögen abgezogen. Ex-Partner haben bis auf Weiteres drei Jahre Zeit, einen Zugewinnausgleich einzufordern. Danach erlischt ihr Anspruch. Weitere Informationen hierzu finden Sie beispielsweise auf: scheidung.de

Ohne Gütertrennung besteht Anspruch auf Zugewinnausgleich

Wurde Gütertrennung vereinbart, so entfällt die Option auf einen späteren Zugewinnausgleich. Ohne Gütertrennung hingegen – oder wenn es sich bei dem Vermögen nicht um alleiniges Eigentum handelt – sind beide Ehepartner im Normalfall „hälftige“ Eigentümer der bei einer Scheidung zu betrachtenden Immobilie. Ein Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht insbesondere dann, wenn das Haus oder die Wohnung nach der Eheschließung gekauft wurde, beide Partner im Grundbuch vermerkt sind und gemeinsam für die Tilgung des zur Baufinanzierung aufgenommenen Bankdarlehens aufkommen. Entscheidend für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist, ob die Immobilie während der Ehe an Wert gewonnen hat.

In diesem Fall beträgt der Zugewinn für beide Partner im Trennungsfall jeweils 50 Prozent der Wertsteigerung. Wird die gemeinsame Immobilie verkauft, heben sich die Ausgleichzahlungen gegenseitig auf. Heißt: Der Verkaufserlös wird nach Abzug bestehender Kosten, Tilgungen etc. untereinander aufgeteilt und ausgezahlt – und zwar inklusive des Zugewinns.

Beide Seiten sollen von Wertsteigerung profitieren

Auch wenn nur einer der Ehepartner die Immobilie besitzt, kann bei einer Wertsteigerung des Wohneigentums ein Zugewinnausgleich geltend gemacht werden. Denn dem Gesetzgeber geht es letztlich darum, beide Seiten davon profitieren zu lassen, wenn das Haus oder die Wohnung während der Ehe wertvoller geworden ist. Etwa indem das Wohneigentum zwischenzeitlich ausgebaut oder modernisiert wurde oder die Marktpreise für Immobilien gestiegen sind. Die daraus resultierende Wertschöpfung wird im Falle der Scheidung dem persönlichen Zugewinn des Besitzers zugerechnet, was sich wiederum auf die Höhe der Ausgleichzahlung auswirkt.

Wurde die Modernisierung der im Alleinbesitz befindlichen Immobilie mit Hilfe eines gemeinsamen Bankdarlehens realisiert, ändert sich die Sachlage entsprechend, ohne dass bei der Trennung der grundsätzliche Anspruch auf Zugewinnausgleich entfällt. Nur wird die Rechnung dann etwas komplizierter.

Anders gerechnet wird übrigens auch im Fall, wenn einer der Partner bereits vor der Ehe Alleineigentümer der Immobilie war. Damit erhöht sich sein Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Hochzeit. Doch nur wenn der Wert der Immobilie im weiteren Verlauf auf die eine oder andere Weise zugenommen hat, fließt dies im Scheidungsfall in seinen Zugewinn mit ein und muss beim Zugewinnausgleich berücksichtigt werden.