Januar 2023
Was passiert im Todesfall mit meinen Konten?
Es ist ein gleichsam unliebsames wie wichtiges Thema und es betrifft uns alle: der Nachlass
- In der Volksbank Freiburg werden jedes Jahr ca. 1.300 Nachlässe bearbeitet.
- Rund die Hälfte davon kann problemlos abgewickelt werden.
- Bei den anderen rund 650 Fällen treten durchaus kleinere und größere Probleme auf, weil sich Erben uneinig sind. Oft spielen Emotionen beim Thema Nachlass eine nicht unwichtige Rolle.
Neben dem Testament gibt es noch weitere Möglichkeiten, Ihren Hinterbliebenen die Nachlassabwicklung zu erleichtern: z.B. mit einer Vollmacht für den Todesfall oder über den Tod hinaus.

Mit dem Nachlass beziehungsweise dem Testament bestimmen Sie schon zu Lebzeiten, welche Familienmitgliedermitglieder welchen Anteil Ihres Vermögens bekommen und gegebenenfalls auch warum. Wir zeigen Ihnen, warum es sich lohnt, das Erbe so früh wie möglich zu regeln und worauf Sie beim Schreiben des Testaments achten sollten.
Rechtzeitig vorsorgen und Ärger vermeiden
Beim Thema Nachlass – wie in vielen anderen wichtigen Lebensbereichen – gilt: Vorsorge ist besser als Nachsorge. Wenn Sie schon zu Lebzeiten damit beginnen, Ihre Erben und deren Anteil festzulegen, sparen Sie Ihren Kindern und allen anderen Begünstigten nicht nur viel Arbeit, sondern auch einigen Ärger.
Nicht selten ist ein großes wie kleines Erbe der Auslöser für Familienstreitigkeiten, unter denen die Beziehungen Ihrer Begünstigten leiden oder sogar zerbrechen können. In einem von der Notarin oder vom Notar offiziell beglaubigten Testament können Sie diesen vermeidbaren Problemen nach Ihrem Tod Einhalt gebieten und ihren Angehörigen ein friedliches Trauern ermöglichen. Denn in einem Testament können Sie nicht nur genau bestimmen, welcher Ihrer Angehörigen welchen Anteil bekommt, sondern auch – wenn Sie möchten – genau schriftlich erläutern, warum Sie sich so entschieden haben. Wer hier die richtigen Worte wählt, schafft Nachvollziehbarkeit und damit weniger Zwietracht unter den Begünstigten.
Nicht vorgesorgt - was passiert dann?
Wer sich zu Lebzeiten nicht um sein Testament kümmert, muss erstmal nicht befürchten, dass die nahestehenden Verwandten keinen Anteil erhalten. Zunächst greift die gesetzliche Erbfolge.
In Deutschland gibt es nach § 2303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) einen grundsätzlich immer zu gewährenden Pflichtteil, der sich auch nicht ohne Ihr Zutun aushebeln lässt. An oberster Stelle dieses Pflichtteils steht der Ehepartner, insofern die Ehe nicht vor dem Tod geschieden wurde. An zweiter Stelle stehen die Kinder, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich um eheliche, uneheliche oder Adoptivkinder handelt. Lediglich Stiefkinder haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Die Enkel sind erst dann pflichtteilsberechtigt, wenn die Kinder der Erblasserin oder des Erblassers nicht mehr leben. Und nur dann, wenn weder die Ehepartnerin beziehungsweise der Ehepartner oder Kinder vorhanden sind, geht der Pflichtteil der Verstorbenen an die eigenen Eltern.
Tatsächlich gehören die Geschwister rechtlich schon zu den entfernteren Verwandten, weshalb sie nicht pflichtteilsberechtigt sind. Erst wenn sie laut gesetzlicher Erbfolge die einzigen noch lebenden Angehörigen sind, die Erben können, erhalten sie den Nachlass. So lohnt sich gerade für Menschen, die ihren Bruder oder ihrer Schwester unbedingt einen Anteil zusprechen wollen, das Aufsetzen eines rechtsgültigen Testaments.
Kann ich jemanden enterben?
Für den unangenehmen Fall der Fälle, dass Sie Angehörige, die eigentlich pflichtteilsberechtigt sind, enterben wollen, gibt es rechtliche Regelungen, die dafür sorgen, dass Berechtigte nicht aus reiner Bosheit oder aus Familienstreitigkeiten enterbt werden können. So muss für das Streichen von Erbberechtigten ein gravierender Grund vorliegen.
Das ist zum Beispiel dann gegeben, wenn die oder der Berechtigte für den Tod selbst verantwortlich ist, der oder dem Verstorbenen nach dem Leben getrachtet hat oder ein grobes Fehlverhalten ihr oder ihm gegenüber begangen hat. Auch enterbt werden kann die Person dann, wenn Unterhaltspflichten von ihr verletzt wurden oder sie eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr verbüßt hat.
Und umgekehrt: Kann ich das Erbe ausschlagen?
Der umgekehrte Weg – sprich das Ausschlagen des Erbes auf Seiten der Pflichtteilberechtigten – gestaltet sich deutlich leichter. Das muss es auch, weil nicht jedes Erbe positiv ausfällt. So ist es keine Seltenheit, dass der oder dem Berechtigten statt eines Geldsegens, teuren Antiquitäten und seltenen Sachgegenständen nur Schulden oder baufällige Immobilien erbt. Damit die oder der – an dem finanziellen Ruin der Verstorbenen natürlich völlig – Unschuldige das nicht ausbaden muss, hat diese beziehungsweise dieser sechs Wochen nach Kenntnisnahme des Todes die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen.
Dafür zuständig ist dann das Nachlass- beziehungsweise das Amtsgericht jenes Ortes, in dem die oder der Verstorbene zuletzt gewohnt oder den regelmäßigen Aufenthaltsort hatte. Beim Nachlassgericht muss die Ausschlagung des Erbes dann zur Niederschrift oder in beglaubigter Form erfolgen. Eine weitere Möglichkeit ist, eine Notarin oder einen Notar dafür zu beauftragen: Sie oder er kann eine solche Erklärung aufsetzen und beglaubigen, welche dann nur noch beim Gericht eingereicht werden muss.
Muss es immer eine Notarin oder Notar sein? Das private Testament
Fakt ist: Setzen Sie im Beisein einer Notarin oder eines Notars das Testament auf, sind Sie mit der Beglaubigung immer auf der richtigen und rechtssicheren Seite. Das heißt allerdings nicht, dass ein privates Testament keine Gültigkeit hat. Wichtig zu beachten ist hierbei, dass es handschriftlich verfasst und in einer Sprache geschrieben ist, die eine Dritte oder ein Dritter verstehen kann. Auch wichtig ist, dass Sie das Schriftstück klar in der Überschrift als “Testament” oder “Mein letzter Wille” benennen und sowohl den Ort und das Datum angeben. Letzteres spielt deshalb eine Rolle, weil es für den Fall, dass es mehrere Testamente gibt, immer das jüngste davon gültig ist.
Bei der Angabe von Berechtigten und ihrem Anteil sollten Sie so klar wie möglich formulieren. Je deutlicher Sie die Anteile und Erben angeben, umso besser vermeiden Sie Missverständnisse. Verwechslungen sollten Sie zudem unbedingt immer mit der Angabe von Vor- und Nachnamen entgegenwirken. Auch sollte auf Umgangssprache oder Spitznamen verzichtet werden.
Vergessen Sie nicht, am Ende des Testaments mit Ihrer eigenen Unterschrift zu unterschreiben: Handschriftlich und mit Vor- und Nachnamen!