MiFID II: Geeignetheitserklärung statt Beratungsprotokoll – was ist der Unterschied?

Wer in diesem Jahr schon einen Termin mit seinem Bankberater hatte, dem ist es vielleicht aufgefallen: Im Anschluss an das Gespräch gibt es nicht mehr wie bisher ein Beratungsprotokoll, sondern eine „Geeignetheitserklärung“. Nicht nur der Name, auch der Inhalt dieses Dokuments hat sich verändert – damit soll der Verbraucherschutz von Bankkunden weiter verbessert werden.

Schutz für private Bankkunden

Das Beratungsprotokoll wurde in Deutschland als Reaktion auf die Finanzkrise 2007/2008 eingeführt: Damit sollten private Bankkunden bei der Anlageberatung besser geschützt werden. Denn während der Finanzkrise haben Kleinanleger durch riskante Wertpapiere viel Geld verloren. Mit Hilfe des Beratungsprotokolls konnte ein Bankkunde nun beispielsweise nachweisen, dass er nach einer risikoarmen Anlageform gefragt hat. Hat die Bank ihm dennoch riskante Wertpapiere verkauft, mit denen er dann Verluste erlitten hat, kann der Kunde das Beratungsprotokoll verwenden, um vor Gericht Schadenersatz wegen fehlerhafter Beratung zu beanspruchen.

EU-weite Regelung ab 2018

Während Finanzinstitute in Deutschland bereits seit 2010 verpflichtet waren, Anlageberatungen zu protokollieren, gab es in den übrigen europäischen Ländern noch keine entsprechende Regelung. Das hat sich nun geändert: Die EU-Richtlinie MiFID II („Markets in Financial Instruments Directive“) wurde am 3. Januar 2018 europaweit in nationales Recht umgesetzt. Sie sieht – neben zahlreichen anderen Regelungen – vor, dass Bankberater die Ergebnisse jeder Anlageberatung schriftlich erfassen und dem Kunden als sogenannte „Geeignetheitserklärung“ aushändigen müssen.

Geeignetheitserklärung – das Ergebnis für den Kunden steht im Mittelpunkt

Da das Formular für die Geeignetheitserklärung genauso aussieht, wie das bisherige Beratungsprotokoll, fällt Bankkunden in Deutschland die Neuerung möglicherweise gar nicht auf.

Inhaltlich hat sich allerdings schon etwas geändert: Während beim Beratungsprotokoll der Verlauf des Gesprächs zwischen Bankberater und Kunde im Mittelpunkt stand, konzentriert sich die Geeignetheitserklärung nun auf die Ergebnisse der Beratung.

Dabei stehen mehr als bisher die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden in Bezug auf Wertpapiergeschäfte im Vordergrund. Denn der Berater muss berücksichtigen, inwieweit der Kunde aufgrund seines Hintergrundwissens in der Lage ist, die Komplexität, das Risiko und die Kosten der jeweiligen Anlageform zu verstehen.

Welches Risiko ein Anleger eingehen kann und will, ist individuell sehr unterschiedlich

Daneben stehen die finanziellen Verhältnisse des Kunden im Fokus, denn diese sind ausschlaggebend dafür, inwieweit er in der Lage ist, Verluste zu tragen. Und nicht zuletzt spielt die individuelle Risikobereitschaft des Kunden eine große Rolle – denn während der eine zugunsten besserer Renditeaussichten auch mal ein Risiko eingehen möchte, ist dem anderen die Sicherheit seines Vermögens am wichtigsten. Deshalb gibt es wie bisher eine Einteilung in Risikoklassen.
Und schließlich muss der Berater in der Geeignetheitserklärung begründen, warum er dem Kunden genau diese Anlageempfehlung gegeben hat.

Volksbank Freiburg: Kaum Unterschiede für Kunden durch ganzheitliche Beratung

„Im Gegensatz zu vielen anderen kostenintensiven und komplexen Regulierungen von MiFID II begrüße ich die Neuerung, weil sie für Kunde und Berater eine Vereinfachung bedeutet. Die Geeignetheitsprüfung beinhaltet weniger Fragen mit klareren Zielen und kommt so zu einem aussagekräftigeren Ergebnis, als das Beratungsprotokoll“, ist Wertpapier-Produktmanagerin Sandra Reepen, die die Umsetzung des neuen Gesetzes bei der Volksbank Freiburg begleitet hat, überzeugt.

Für die Anlageberatung bei der Volksbank Freiburg an sich spielt das neue Gesetz laut Sandra Reepen kaum eine Rolle: „Unser Konzept war schon immer eine ganzheitliche Beratung, bei der die individuelle Situation des Kunden mit all seinen Bedürfnissen, finanziellen Möglichkeiten und seiner Risikobereitschaft abgefragt und erfasst wurde. Und natürlich hat sich auch bisher schon unsere Anlageempfehlung danach gerichtet. Am Beratungsgespräch hat sich deshalb bei uns nichts geändert.“

Auch Versicherungen von Neuregelung betroffen

Vom 23. Februar an müssen übrigens auch beim Verkauf von Versicherungsprodukten für das erfolgte Beratungsgespräch Geeignetheitserklärungen ausgestellt werden.