Maklerprovision - Neue Regelung

Neue Gesetzesregelung zur Maklerprovision zum 23.12.2020

12.11.2020

Seit eh und je ist sie der Aufreger beim Immobilienkauf: Die nicht zuletzt von vielen Immobilienkäufern als zu hoch eingeschätzte Maklerprovision. Sie ist es, die es zusammen mit den weiteren Kaufnebenkosten – der Grunderwerbssteuer sowie den Notargebühren – für viele Menschen schwer macht, sich den Traum von der eigenen Immobilie zu verwirklichen. Denn in einigen Bundesländern ist es durchaus üblich, dass der Käufer die gesamte Maklercourtage in Höhe von 7,14% inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 19% trägt. Dem Umstand, dass der Käufer in weiten Teilen Deutschlands durch das enge Angebot geradezu dazu gezwungen wird, die Provision zähneknirschend zu bezahlen und ihm dabei jeglicher Verhandlungsspielraum fehlt, hat der Gesetzgeber nun einen Riegel vorgeschoben. Wie es zur Neuregelung kam, wie diese konkret aussieht und was dies für Sie als Kunde für den Kauf oder Verkauf Ihrer Immobilie bedeutet, lesen Sie in den folgenden Abschnitten. 

Vorbild Vermietung

Die Maklerprovision wird auch in der Politik schon seit mehreren Jahren immer wieder diskutiert. Bereits 2011 stellten sowohl die SPD als auch die Grünen unterschiedliche Anträge zur Neuregelung der Maklerprovision. Die SPD wollte analoge Regelungen auf den Märkten für Vermietung und Verkauf – die Provision sollte 50:50 zwischen Käufer und Verkäufer geteilt werden. Die Grünen favorisierten das „Bestellerprinzip“: Derjenige, der den Makler beauftragt, sollte ihn nach dieser Regelung auch bezahlen. Beide Regelungen wurden mit dem Verweis auf zu erwartende Steigerungen von Mieten und Preisen abgelehnt.

Im Jahre 2015 wurde das „Bestellerprinzip“ letzten Endes auf dem Mietmarkt eingeführt. Eine Regelung für den Verkaufsmarkt wurde noch nicht geschaffen.

Umsetzung

Mit Beschluss des Bundestages vom 12.06.2020 wurde eine Veränderung der Provisionsregelungen auch auf dem Verkaufsmarkt von Immobilien Realität: Das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ tritt am 23.12.2020 in Kraft. Der Gesetzgeber möchte mit dieser Regelung die Käufer durch eine Reduzierung der Nebenkosten des Immobilienerwerbs entlasten. Denn dem Käufer entstehen in Verbindung mit dem Kauf neben den Maklergebühren auch noch Kosten für den Notar (1,5% des Kaufpreises), für die Grundbucheintragung (0,5%) sowie die Grunderwerbssteuer (in Baden-Württemberg 5%). Zudem ist es in einigen Bundesländern – anders als in unserer Region – durchaus üblich, dass der Käufer die gesamten Maklerkosten bezahlt. Der Verlagerung der Maklergebühren auf die - aufgrund der das Angebot bei weitem übersteigenden Nachfrage - schwachen Käufer, wird nun von Seiten des Gesetzgebers ein Riegel vorgeschoben. Hierbei handelt es sich nicht um ein, wie 2011 von den Grünen gefordertes, „Bestellerprinzip“ wie beim Mietmarkt. Die Neuregelung der Maklerkosten sieht ein „Halbteilungsprinzip“ vor. Dies bedeutet, dass der Käufer der Immobilie maximal 50% der Maklercourtage tragen darf (§656c BGB) wenn der Makler sowohl für diesen als auch für den Verkäufer tätig ist. Eine alleinige Beauftragung und Bezahlung des Maklers - wie heute in Freiburg & Südbaden durchaus üblich – bleibt weiterhin möglich. Darüber hinaus wurde im Gesetz geregelt, dass nach §656a BGB ein Maklervertrag zukünftig auch in Textform geschlossen werden muss (z.B. in Form einer E-Mail). Zur Anwendung kommt die neue Regelung immer dann, „wenn der Käufer ein Verbraucher ist“ (§656b BGB) und es sich bei der angebotenen Immobilie um eine Wohnung oder Einfamilienhaus handelt (§656d BGB).

Hinweise & Folgen

In der Praxis bedeutet dies nicht nur für Käufer und Verkäufer eine Veränderung, sondern auch für die Makler. Bedingt durch die Vorgabe, dass die Käufer nicht mehr als 50% des Gesamtprovision tragen dürfen – ein Abweichen davon, z.B. durch einen einseitigen Nachlass für den Verkäufer, führt zu einem Wegfall des gesamten Anspruches auf die Provision – müssen viele Makler ihre Akquisestrategie ändern. Ein Angebot „für Verkäufer kostenlos“ kann sich spätestens ab dem 23.12.2020 kein Makler mehr leisten, denn eine solche Regelung führt unmittelbar zu einem Arbeiten ohne Ertrag. Einen Auftrag wird zukünftig also nur noch der Makler erhalten, der die Verkäufer mit der Qualität seiner Arbeit und durch seine Leistung überzeugt und nicht nur durch das billigste Angebot. Weiterhin wird auch die Transparenz des Maklers entscheidend sein. Nur wenn der Makler offen mit den Provisionen für Käufer und Verkäufer umgeht, sollten Sie diesem trauen. Ein qualitätsbewusster Makler wird sich immer darauf einlassen – wenn nicht sogar von sich selbst anbieten – die Provisionssätze für beide Kaufbeteiligten im Kaufvertrag zu fixieren. Darüber hinaus ist mit einer Zunahme der Privatverkäufe zu Rechnen.

Die Immobilienabteilung der Volksbank Freiburg ist von der Neuregelung kaum betroffen. Seit jeher trägt entweder der Verkäufer die gesamte Provision – und erhält somit ein Maximum an Leistung – oder aber die Provision wurde in gleicher Höhe von beiden Seiten getragen. Auch wurden sowohl Käufer als auch Verkäufer transparent über die Provisionshöhen aufgeklärt. Ein Umstand, der sich in einem hohen Maß an Kundenzufriedenheit und -vertrauen widerspiegelt. Für den Privatverkäufer hat die Bank jüngst ein Leistungspaket entwickelt. Sie können sich auch zukünftig auf unserer Leistungsfähigkeit beim Kauf und Verkauf über die Volksbank Freiburg eG verlassen.

Rolf Dieffenbacher

ist 39 Jahre alt und stammt aus Kenzingen. Nach dem Studium der Volkswirtschaftslehre mit den Schwerpunkten Immobilienwirtschaft und Marketing in Freiburg war Herr Dieffenbacher 10 Jahre für den in München ansässigen Immobiliendienstleister PlanetHome deutschlandweit tätig. Seit Jahresbeginn trägt Herr Dieffenbacher die Verantwortung für die wohnwirtschaftliche Immobilienvermittlung der Volksbank Freiburg eG.